Satzung

S A T Z U N G
 Förderverein
 für den Modellversuch
 Kunstturnen am Landesleistungsstützpunkt Detmold e.V.

§1    Name und Sitz des Vereins
1.    Der Verein führt den Namen  „Förderverein für den Modellversuch Kunstturnen am Landesleistungsstützpunkt Detmold e. V.“
2.    Er hat seinen Sitz in Detmold und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Detmold eingetragen.
§2    Zweck des Vereins
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Aufgabe des Vereins ist es, die sportliche Entwicklung turnbegabter Kinder und Jugendlicher ideell und materiell zu unterstützen.

Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass der Verein
a.    individuelle Hilfen für einzelne Kinder und Jugendliche ermöglicht (z. B. Nachhilfeunterricht, Fahrtkosten, Turnkleidung u. a. m.);
b.    eine umfassende sportmedizinische Betreuung gewährleistet;
c.    bei der Anschaffung von Turngeräten für die verschiedenen Trainingsmaßnahmen behilflich ist;
d.    Fortbildungsmaßnahmen für die mitwirkenden Übungsleiter, Trainer und Sportlehrer organisiert und gegebenenfalls auch deren Honorierung sicherstellt.
§3    Verwendung der Mittel
1.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§4    Mitgliedschaft
1.    Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
2.    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
3.    Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss.
4.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen und Zielen zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§5    Beiträge
1.    Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2.    Freiwillige Mehrzahlungen können als Spende anerkannt werden, sofern sie über eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Stadt oder Gemeinde) an den Verein geleistet werden.
§6    Organe des Vereins
1.    Die Organe des Vereins sind
a.    die Mitgliederversammlung
b.    der Vorstand.
§7    Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan.
2.    Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der die Mitglieder
a.    den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenrevisoren entgegennehmen,
b.    über die Entlastung des Vorstandes beschließen,
c.    den Vorstand und die Kassenrevisoren wählen und
d.    über den Wirtschaftsplan beschließen.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen ein.
3.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres einberufen werden.
4.    Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangen. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.
5.    Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.    Von Jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder ihren Vertretern zu unterzeichnen. Außerdem soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.

§8    Vorstand
1.    Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
2.    Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, und zwar dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenführer, einem Schriftführer und dem jeweiligen Leiter des Modellversuches.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand gemeinsam für die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins zuständig.
3.    Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, gemeinsam vertretungsberechtigt mit dem zweiten Vorsitzenden.
4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
5.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§9    Kassenrevision

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mit der Mehrheit der Anwesenden jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Kassenrevisoren, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.
2.    Die Kassenrevisoren haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
 
§10    Satzungsänderungen

1.    Satzungsänderungen können auf ordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
2.    Die Änderung ist beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§11    Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.    §7 Ziffer 2 letzter Satz gilt entsprechend. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerechten Einladung an die Mitglieder als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
3.    Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung derselben Förmlichkeiten innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
4.    Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Westfälischen Turnerbund e. V., Jugendburg Oberwerries, 4700 Hamm 5, zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§12    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 21. Juni 1985 in Kraft.